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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §4 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gartner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. April 1991, Zl. MA 70-11/135/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 15. November 1989 um 10.07 Uhr in Wien 14, Reinlgasse - Breitenseer Straße - Poschgasse, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er dem unfallzweitbeteiligten Lenker seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil dieser im Hinblick auf die Tatortumschreibung der Vorschrift des § 44a lit. a VStG nicht entspreche. Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht:
Der zitierten Rechtsvorschrift ist nämlich dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A).
Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die mit dem angefochtenen Bescheid gewählte Tatortumschreibung der Vorschrift des § 44a lit. a VStG nicht entspricht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es nicht einer zusätzlichen Angabe einer Hausnummer bzw. einer (klarstellenden) Ergänzung dahin, daß es sich bei der erwähnten Tatortumschreibung um einen Kreuzungsbereich handelt. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, daß er dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre, daß er nicht erkennen konnte, welches Verhalten an welchem Ort ihm zur Last gelegt wird. Er hat auch nicht andeutungsweise vorgebracht, daß ihm konkret die Gefahr einer Doppelbestrafung drohe, was schon im Zusammenhang mit der Tatzeitumschreibung auszuschließen ist.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020070.X00Im RIS seit
12.06.2001