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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Den Lenker eines Fahrzeuges trifft in bestimmten - etwa in riskanten - Verkehrssituationen die Verpflichtung, erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob sein Fahrmanöver zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist, weshalb er gegebenenfalls das Geschehen hinter ihm im Rückspiegel seines Kfz zu beobachten und sich zu vergewissern hat, ob sein Fahrverhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist
(Hinweis E 17.4.1991, 90/02/0206; E 15.5.1991, 91/02/0023).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180102.X01Im RIS seit
12.06.2001