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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Unterläßt es der Lenker, vor dem beabsichtigten Überholvorgang dem Geschehen hinter dem von ihm gelenkten Fahrzeug - etwa durch einen Blick in den Rückspiegel - besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, hat er es zu verantworten, wenn er eine sich im Zuge dieses Vorganges ereignende Streifung nicht wahrgenommen hat (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0134).
E 22.5.1991, 90/03/0091
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030091.X01Im RIS seit
12.06.2001