RS Vwgh 1991/6/28 91/18/0092

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1

Stammrechtssatz

Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenMeldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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