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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1Stammrechtssatz
Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenMeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010