TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/10 91/03/0011

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. November 1990, Zl. 11 - 75 Ha 24 -89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil er am 14. Dezember 1988 um

9.45 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs im Ortsgebiet von Graz an einer näher bezeichneten Örtlichkeit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und hievon nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ausgeführt, daß er stets beteuert habe, daß am Fahrzeug des F kein Sachschaden erkennbar gewesen sei. Er habe nach dem Unfall sein Fahrzeug verlassen und den gegnerischen PKW auf Sachschäden untersucht. Dabei habe er keinen Sachschaden feststellen können. Hiezu werde grundsätzlich festgestellt, daß der damals die Anzeige aufnehmende und auch als Zeuge vernommene Polizeibeamte eindeutig habe feststellen können, daß die hintere Stoßstange beschädigt gewesen sei und daß es sich um einen neuen Schaden gehandelt habe. Dies hätte aber bei gehöriger Aufmerksamkeit auch für den Beschwerdeführer wahrnehmbar gewesen sein müssen. Zudem sei zu bemerken, daß der Beschwerdeführer selbst vor der Gendarmerie angegeben habe, daß er damals beim Ausparken mit seinem Fahrzeug an der hinteren Stoßstange eines PKWs angefahren sei und daß dabei sein Blinkerglas zu Bruch gegangen sei. Auch habe er an der Stoßstange einen grauen Abrieb erkennen können. Daraus gehe auch hervor, daß der Beschwerdeführer nicht nur den Verkehrsunfall an sich, sondern auch den Schaden selbst festgestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Recht rügt der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen darüber, welche BESTIMMTEN Schäden am gegnerischen Fahrzeug aufgetreten seien. Auch in der Anzeige ist nur davon die Rede, daß die hintere Stoßstange auf der linken Seite beschädigt worden sei. Um welche Art von Beschädigung es sich hiebei gehandelt habe, wurde im Verwaltungsstrafverfahren nicht näher erhoben. Dies wäre aber im Hinblick auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, wonach am Gummipuffer der Stoßstange, an den er beim Ausparken mit dem rechten vorderen Blinkerglas gestoßen sei, keinerlei Beschädigung zu erkennen gewesen sei. Man habe an der Stoßstange lediglich einen "leichten grauen Abrieb" erkennen können. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides daraus den Schluß zieht, der Beschwerdeführer habe auch den Schaden selbst festgestellt, so kann dies nur auf den erwähnten "leichten grauen Abrieb" bezogen werden. Dieser Ausdruck läßt jedoch nicht den sicheren Schluß auf das Vorliegen eines Sachschadens im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu, weil nicht klar ist, ob damit nicht bloß eine wegwischbare Kontaktspur gemeint ist. Eine solche würde - im Gegensatz zu einer Abschürfung - keinen Sachschaden im Sinne der genannten Bestimmung darstellen (vgl. neben anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Zl. 85/18/0146).

Der angefochtene Bescheid war somit schon wegen des aufgezeigten Begründungsmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG infolge Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das auf den Ersatz nicht erforderlicher Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030011.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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