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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
In Hinblick auf die Rechtfertigung des Besch, er habe an der Stoßstange des gegnerischen Fahrzeuges lediglich einen "leichten grauen Abrieb" erkennen können, hätte die bel Beh Feststellungen darüber treffen müssen, welche bestimmten Schäden am gegnerischen Fahrzeug aufgetreten sind. Handelt es sich nämlich bloß um eine wegwischbare Kontaktspur, liegt - im Gegensatz zu einer Abschürfung - kein Sachschaden iSd § 4 Abs 5 StVO vor (Hinweis E 20.4.1989, 85/18/0146).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030011.X01Im RIS seit
12.06.2001