RS Vwgh 1991/4/10 91/03/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In Hinblick auf die Rechtfertigung des Besch, er habe an der Stoßstange des gegnerischen Fahrzeuges lediglich einen "leichten grauen Abrieb" erkennen können, hätte die bel Beh Feststellungen darüber treffen müssen, welche bestimmten Schäden am gegnerischen Fahrzeug aufgetreten sind. Handelt es sich nämlich bloß um eine wegwischbare Kontaktspur, liegt - im Gegensatz zu einer Abschürfung - kein Sachschaden iSd § 4 Abs 5 StVO vor (Hinweis E 20.4.1989, 85/18/0146).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030011.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten