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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0072 E 6. Juli 1984 VwSlg 11495 A/1984 RS 3Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 leg cit ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 9.9.1981 81/03/0125).
Schlagworte
Identitätsnachweis MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180058.X03Im RIS seit
12.06.2001