RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0167

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ist der Besch - infolge eines Rechtsirrtums - der Ansicht, der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO durch mündliche Bekanntgabe seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Unfallgegner und dem Ersuchen, zu seinem in der Nähe gelegenen Haus zu fahren, Genüge getan zu haben, liegt eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht vor, weil der Besch sich insoweit als geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker nicht auf einen nach § 5 Abs 2 VStG entschuldbaren Rechtsirrtum berufen kann (Hinweis E 21.2.1990, 89/02/0168).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020167.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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