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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ist der Besch - infolge eines Rechtsirrtums - der Ansicht, der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO durch mündliche Bekanntgabe seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Unfallgegner und dem Ersuchen, zu seinem in der Nähe gelegenen Haus zu fahren, Genüge getan zu haben, liegt eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht vor, weil der Besch sich insoweit als geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker nicht auf einen nach § 5 Abs 2 VStG entschuldbaren Rechtsirrtum berufen kann (Hinweis E 21.2.1990, 89/02/0168).
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020167.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013