RS Vwgh 1992/4/30 92/02/0101

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle darf nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 4 Abs 5 StVO nur dann unterbleiben, wenn alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben (Hinweis E 17.2.1988, 87/03/0158). Der Besch irrt daher, wenn er meint, bei nur einseitigem Indentitätsnachweis treffe die Meldepflicht des § 4 Abs 5 StVO nur denjenigen, der seine Identität nicht nachgewiesen hat.

Schlagworte

Identitätsnachweis Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020101.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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