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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle darf nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 4 Abs 5 StVO nur dann unterbleiben, wenn alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben (Hinweis E 17.2.1988, 87/03/0158). Der Besch irrt daher, wenn er meint, bei nur einseitigem Indentitätsnachweis treffe die Meldepflicht des § 4 Abs 5 StVO nur denjenigen, der seine Identität nicht nachgewiesen hat.
Schlagworte
Identitätsnachweis MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020101.X01Im RIS seit
12.06.2001