RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0041

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1

Stammrechtssatz

Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030041.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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