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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
§ 99 Abs 6 lit a StVO stellt nicht darauf ab, ob der Täter nach § 4 Abs 5 StVO bestraft wurde oder ob er diese Verwaltungsübertretung begangen hat, sondern ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind. Letzteres kann aber auch verneint werden, wenn es - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht zu einer Bestrafung gekommen ist oder kommen konnte, etwa weil am gegnerischen Fahrzeug gar kein Sachschaden entstanden ist (Hinweis E 15.5.1991, 91/02/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020168.X01Im RIS seit
11.07.2001