RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0168

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §16 Abs3 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §99 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs6 lita;

Rechtssatz

§ 99 Abs 6 lit a StVO stellt nicht darauf ab, ob der Täter nach § 4 Abs 5 StVO bestraft wurde oder ob er diese Verwaltungsübertretung begangen hat, sondern ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind. Letzteres kann aber auch verneint werden, wenn es - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht zu einer Bestrafung gekommen ist oder kommen konnte, etwa weil am gegnerischen Fahrzeug gar kein Sachschaden entstanden ist (Hinweis E 15.5.1991, 91/02/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020168.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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