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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Es besteht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gem § 4 Abs 5 StVO keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle. Der Fall eines "Sachschadens" iSd § 4 Abs 5 StVO liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine oder mehrere Personen einander Vermögensschäden zugefügt haben (Hinweis E vom 18.12.1979, 1880/79, Slg NF 999 A/1979).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030286.X01Im RIS seit
29.11.2001