RS Vwgh 1992/6/17 91/03/0286

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Es besteht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gem § 4 Abs 5 StVO keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle. Der Fall eines "Sachschadens" iSd § 4 Abs 5 StVO liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine oder mehrere Personen einander Vermögensschäden zugefügt haben (Hinweis E vom 18.12.1979, 1880/79, Slg NF 999 A/1979).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030286.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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