RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0009

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §7;

Rechtssatz

Die Aufforderung (hier durch den Beifahrer des unfallbeteiligten Lenkers), die Unfallstelle zu verlassen und weiterzufahren, schließt nicht zwangsläufig die Aufforderung ein, auch die nach § 4 Abs 5 StVO erforderliche Meldung zu unterlassen. Aus einer solchen Aufforderung kann nicht zwingend abgeleitet werden, daß schon allein dadurch die Meldung des Unfalls ohne unnötigen Aufschub an die nächste Gendarmeriedienststelle nicht erfolgte. Es kann auch nach dem Verlassen der Unfallstelle und Weiterfahrt, etwa zur nächsten Gendarmeriedienststelle, der Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO durch den Fahrer entsprochen werden. Zur Klärung der Frage, ob vom Vorsatz des Beifahrers mitumfaßt war, den Fahrer zu veranlassen, den Verkehrsunfall auch nicht zu melden, hätte es weiterer Erhebungen bedurft.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030009.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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