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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ist an dem vom Besch gelenkten unfallbeteiligten Fahrzeug kein Schaden eingetreten, ist der Identitätsnachweis iSd § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO nicht dadurch zustandegekommen, daß der Prokurist der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges über Ersuchen des Besch dem Geschädigten den Unfall gemeldet und die erforderlichen Daten bekanntgegeben hat. Zur Befreiung von der Meldepflicht bedarf es des Identitätsnachweises des Besch als des gem § 4 Abs 1 StVO am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuglenkers dem durch den Verkehrsunfall allein Geschädigten gegenüber (Hinweis E 17.12.1982, 81/02/0360, VwSlg 10936 A/1982).
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030041.X01Im RIS seit
12.06.2001