Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 30.09.2004, 20.40 Uhr, mit dem Tatort Gemeinde M, A, Fahrtrichtung W, StrKm in seiner Funktion als Lenker des Kraftfahrzeuges Pkw, zur Last gelegt, er habe 1. die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und habe hiedurch eine Übertretung des § 9 Abs 1 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 72,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 2. habe er trotz Rotlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung zum Anhalten im Sinne des § 97 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn das Straßenaufsichtsorgan einem PKW-Lenker, der sich einem nur einspurig befahrbaren Straßentunnel mit Gegenverkehr nähert, nur deshalb mittels Anhaltestab ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten gibt, weil der Lenker das Rotlicht der Vorampel missachtet hatte und durch das Zeichen daran gehindert werden sollte, auch an der auf Rotlicht geschalteten Hauptampel vorbei in den Tunnel einzufahren... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wg. Nicht-Anhaltens vor einer Haltelinie vor einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung, die im Tatzeitpunkt rot gezeigt hat, bestraft worden. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber diesbezüglich ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 20.12.2001 um 15.45 Uhr in Wien, W-Gürtel Rtg. A-straße mit dem Kfz. mit dem Kz. W-24 das Rotlicht der Verkehrslichtanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Konnte ein Sicherheitswachebeamte das von ihm angezeigte Geschehen von jedem der nach dem Beweisverfahren in Frage kommenden mehreren Standorte einwandfrei beobachten, ist sein genauer Standort unerheblich. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand, ein Rechtsabbiegen bei Rot sei faktisch auszuschließen, weil es dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit einer geradeaus fahrenden Straßenbahnen gekommen wäre, ist unschlüssig, wenn auch diese Rot hatte. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein Sicherheitswachebeamter mehr als zwei Monate nach dem Tatzeitpunkt von mehreren zur Anzeigeerstattung geeigneten Standorten nicht mehr den allein richtigen angeben kann, bedeutet keineswegs, dass er davon gar keinen eingenommen hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Sicherheitswachebeamten ist es zuzutrauen, nach einem von ihm beobachteten, durch Grünblinken angekündigten Umspringen der Ampel auf Rot das Kennzeichen eines auf ihn zufahrenden, in nicht allzu großer Entfernung die vor der Kreuzung angebrachte Haltelinie überfahrenden Fahrzeugs richtig aufzuschreiben. mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Vorwurf des Überfahrens der Haltelinie bei Rotlicht ist eine Anlastung des konkret benützten Fahrstreifens entbehrlich, soweit die Ampelphasen und Haltelinien für alle Fahrstreifen gleich sind. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist auf Grund der Ampelschaltung ein je nach weiterer Fahrstrecke des Berufungswerbers unterschiedlicher, aber noch ausreichender ?Polster" vorhanden, um einen Zusammenstoß mit dem Querverkehr zumindest vermeiden zu können, könnte sich nur aus vom Beschuldigten konkret anzuführenden Angaben zum Zeitpunkt seines Einfahrens in die Kreuzung die behauptete Unmöglichkeit der Tatbegehung ergeben. mehr lesen...
Rechtssatz: Jedes Missachten des Lichtzeichens ?rotes Licht" ist in erhöhtem Maß geeignet, Belange der Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, auch wenn sich eine vom Berufungswerber für den Fall der Richtigkeit des Tatvorwurfs behauptete akute Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht ergeben sollte. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in eine Kreuzung eingefahren zu sein, obwohl das Licht der Verkehrslichtsignalanlage rot anzeigte, wird aber daraufhin im Beweisverfahren festgestellt, dass die Polizeibeamten von ihrem Standpunkt aus keine direkte Sicht auf die Lichtzeichen der Verkehrsampel für den Querverkehr hatten, sondern lediglich aus der aufgrund der Dämmerung erfolgten Spiegelung der Verkehrsampel an der Häuserfront und dem sog ?Phasenablauf" der Verkehrsampel darau... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte lenkte ihr Fahrzeug auf der Obirstraße im Stadtgebiet von K; an der Kreuzung mit der Luegerstraße hat die Beschuldigte das Fahrzeug kurz angehalten und ist anschließend nach rechts (Luegerstraße) eingebogen. Der Umstand, dass an der gegenständlichen Kreuzung auf der Obirstraße keine Verkehrsampel aufgestellt ist, bewirkt nicht, dass für Fahrzeuge, welche nach rechts in die Luegerstraße abbiegen, die auf der Luegerstraße aufgestellte Verkehrsampel nicht gilt; du... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen T-. am 23.04.2001 um 07.48 Uhr in Innsbruck, Höttinger Auffahrt, Kreuzung Höttinger Au, Richtung Süden, das Lichtzeichen ?Halt? (rotes Licht) missachtet und das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs 5 StVO iVm § 38 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Jemand, der trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage vorsätzlich in einen Tunnel einfährt und in der Folge auch alle weiteren auf Rot geschalteten Verkehrslichtsignalanlagen vorsätzlich missachtet, begeht ein so genanntes fortgesetztes Delikt, weshalb über ihn nur 1 Strafe zu verhängen ist. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 15.9.1997 um 9.07 Uhr in Wien, A-Platz/H-straße das KFZ mit dem Kennzeichen W-21 gelenkt und haben das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 38 Abs 5 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: S 1.500,--, Ersatzfr... mehr lesen...
Rechtssatz: Es besteht nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien kein Satz der allgemeinen Lebenserfahrung dahingehend, daß Angehörige bestimmter Berufsgruppen (hier ein langjährig in Verkehrsangelegenheiten tätiger RA) aufgrund eines berufsbedingt gesteigerten Problembewußtseins Übertretungen nach § 38 Abs 5 StVO nicht begehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Verletzt der Beschuldigte die Verpflichtung bei rotem Licht der Verkehrsampel als Zeichen von "Halt" anzuhalten, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Bietet der Beschuldigte als Halter zum Beweis dafür, daß er seinen PKW zur Tatzeit nicht gelenkt hat, drei Zeugen (mit Namen und Adresse) an, die als mögliche Lenker in Betracht kommen, so kommt er damit gegenüber der belangten Behörde seiner Mitwirkungspflicht als Beschuldigter nach, ohne selbst klären zu müssen, wer von den dreien tatsächlich der Lenker war (VwGH 4.7.1997, 97/03/0079). Geschieht dies nicht und kann die Lenkereigenschaft nicht als erwiesen angenommen werden, i... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt es für den Rechtsabbiegeverkehr auf der Kreuzung eine eigene Ampelanlage und hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit, wozu der Beschuldigte bereits aufgrund seiner Ortsunkundigkeit verhalten gewesen wäre, das Grünlicht für den Rechtsabbieger, welches darüberhinaus durch einen nach rechts weisenden grünen Pfeil angezeigt wird, nicht als Grünlicht für seine richtungsbeibehaltende Fahrtrichtung gesehen, so bleibt für die Annahme eines geringfügigen Verschuldens im Sinne des § 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 38 Abs 5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen diese, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie, wenn ein Schutzweg ohne Haltelinie vorhanden ist, vor dem Schutzweg, wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung, oder ansonsten vor dem Lichtzeichen anzuhalten. Geschieht dies nicht, ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gegeben. mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Beschuldigte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung konkrete Angaben darüber, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt haben könnte, sohin er seine Lenkereigenschaft nicht ausdrücklich in Abrede stellt, wäre er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen durch entsprechende Nachforschungen und Rückfragen herauszufinden, wer sonst, als er selbst, die Übertretung setzte und dementsprechend die Zeugen, deren Bedeutung... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist vor dem Beginn des Kreuzungsbereiches eine Haltelinie auf der Fahrbahn markiert, so ist der Beschuldigte verpflichtet, vor dieser anzuhalten, insbesondere dann, wenn die Gelbphase bei der genannten Kreuzung länger als normal dauert, da bereits im Phasenschaltplan auf das erhöhte Verkehrsaufkommen Rücksicht genommen wurde. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 06.05.1996, um 10.46 Uhr, in Rosental a.d.K., B 70, Höhe StrKm 34.850 (in Richtung B 70) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ST 346928 (PKW) das Lichtzeichen "HALT" (rotes Licht) mißachtet und das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verpflichtung, die (Rotlicht nach § 38 Abs 5 StVO anzeigende) Ampel mit Richtungspfeilen auszustatten, besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn zwei geradeausführende Fahrstreifen und eine Linksabbiegespur mit einer durchgehenden Haltelinie vorhanden ist. Schlagworte Ampel Rotlicht Lichtzeichen Fahrstreifen Richtungspfeile Spurensignalisation mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Beschuldigte bei Rotlicht in die bevorrangte Straße mit Schrittgeschwindigkeit ein, hält bei Ansichtigwerden des sich ihm nähernden Fahrzeuges sein Fahrzeug etwa in der Mitte des vom sich nähernden Fahrzeuges benützten Fahrstreifens an, wobei das nähernde Fahrzeug bis zur Haltelinie, wegen der Unmöglichkeit des Auslenkens auf den linken Fahrstreifen, ausrollte und an der Haltelinie anhielt, so kann dem Beschuldigten ein rücksichtsloses Verhalten nicht zur Last gelegt ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 StVO schuldig erkannt und über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden) verhängt sowie gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von S 150,-- (= 10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben. Laut RSb-Postzustellschein wurde das Schriftstück (Straferkenntnis) von der Berufungswerberin am 10.2.1997 persönlich ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 38 Abs 3 AVG kommt nicht zum Tragen, wenn die Berufung der zentralen Poststelle (hier Mag der Stadt Wien) zur direkten Weiterleitung an die zuständige Behörde (hier BPD Wien) übergeben wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsb... mehr lesen...
Begründung: 1) BERUFUNGSVORBRINGEN UND ERMITTLUNGSERGEBNISSE: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 19.8.1994 um 15.21 Uhr in Wien, A-straße Kreuzung P-platz Richtung E-platz als Lenker der Straßenbahngarnitur Nr 11 aus der dort befindlichen Haltestelle kommend trotz aufleuchtendem Rotlichtes der VLSA die Kreuzung A-straße - P-platz durchfahren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99/3 a StVO iVm § 38/5 StVO Wegen dieser Verwaltungsübe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für Straßenbahnen zu beachtenden Verkehrslichtsignalanlagen sind als Verkehrslichtsignalanlagen im Sinne des § 38 Abs 8 StVO zu qualifizieren und genießen in Falle ihrer "Genehmigung" durch die zuständige Behörde Verordnungsqualität. Verkehrslichtsignalanlagen im Sinne des § 38 Abs 5 StVO richten sich prinzipiell an alle Fahrzeuglenker. Verkehrslichtsignalanlagen im Sinne des § 38 Abs 8 StVO dienen entweder der Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für besti... mehr lesen...