TE UVS Steiermark 1997/05/13 30.6-177/96

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Werner R, wh. in R an der K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 03.10.1996, GZ.: 15.1 1996/3406, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 30,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als die Worte in Richtung B 70 entfallen und durch die Worte von der B 70 Fahrtrichtung Köflach zum Einkaufszentrum Billa links abbiegend ersetzt werden.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 06.05.1996, um 10.46 Uhr, in Rosental a.d.K., B 70, Höhe StrKm 34.850 (in Richtung B 70) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ST 346928 (PKW) das Lichtzeichen "HALT" (rotes Licht) mißachtet und das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Schreiben vom 17.10.1996 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und der Sachverhalt bestritten. Der Berufungswerber führte unter anderem auch aus, daß er keinesfalls eine Gefährdung des in Richtung Voitsberg fahrenden Verkehrs hervorgerufen habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 22.04.1997 eine öffentlich, mündliche Verhandlung vor Ort in Anwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt.

Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Herr Werner R hat am 06.05.1996, um 10.46 Uhr, die B 70 in Rosental a.d.K. als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen St 346928 (PKW) Richtung Köflach befahren. Auf Höhe des StrKm

34.850 ist der Berufungswerber von der B 70 zum Einkaufszentrum Billa links abgebogen. Hiebei hat er das Lichtzeichen "HALT" (rotes Licht) mißachtet und das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten. Bei diesen Feststellungen folgt die entscheidende Behörde den Angaben des Berufungswerbers.

Die B 70 verläuft auf StrKm 34.850 zweispurig für den Verkehr Richtung Köflach bzw. gibt es weiters eine Linksabbiegespur zum Einkaufszentrum Billa. Die gegenständliche Kreuzung weist eine durchgehende Haltelinie für alle drei Spuren auf, wobei sich auf Höhe der Haltelinien rechts vom Berufungswerber gesehen eine Ampel befindet. Eine weitere gleichgeschaltete Ampel befindet sich ungefähr über dem Schnittpunkt zwischen den beiden geradeausführenden Fahrstreifen hängend.

Wenn der Berufungswerber nunmehr ausführt, daß es für ihn keinesfalls eindeutig ersichtlich war, daß die Rotphase auch für den Linksabbiegeverkehr galt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es einerseits eine durchgehende Haltelinie gab, andererseits keine eigene, den Linksabbiegeverkehr regelnde Ampel vorhanden ist. Daß zwischenzeitlich die über der Fahrbahn hängende Ampel mit Pfeilen (sowohl Geradeauspfeil als auch Linksabbiegepfeil) versehen wurde, dient der Erleichterung der Verkehrsregelung. Eine Verpflichtung die Ampel mit Richtungspfeilen auszustatten, besteht nicht. Auch ein etwaig vorhandener Verkehrsstau bzw. selbst wenn der Berufungswerber den in die Gegenrichtung fahrenden Verkehr nicht gefährdet hat, kann nicht als schuldbefreiend gewertet werden. Ergänzend wird erwähnt, daß der Berufungswerber um zum Einkaufszentrum Billa zu gelangen, eindeutig sowohl die Haltelinie überfahren mußte als auch erst danach in einem Linksbogen in die eigentliche Einfahrt abbiegen konnte, wobei er die beiden in der entgegengesetzten Richtung (Richtung Voitsberg) führenden Fahrstreifen überqueren mußte.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 38 Abs 5 StVO in Verbindung mit § 38 Abs 1 lit a StVO regelt die Bedeutung der Lichtzeichen. Rotes Licht gilt als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen an bestimmten gekennzeichneten Stellen anzuhalten; wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie. Diese Vorschrift enthält ein absolutes Anhaltegebot. Dieses Gebot wird dadurch verletzt, indem der Fahrzeuglenker bei rotem Licht über die Haltelinie in die Kreuzung einfährt.

Als erschwerend war nichts, als mildernd die Tatsache zu werten, daß das Verhalten des Berufungswerbers keine weiteren negativen Folgen hervorrief. Auch handelte der Berufungswerber seiner Meinung nach subjektiv richtig.

Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Einkommen S 25.000,--, Vermögen: 1 Einfamilienhaus, Sorgepflichten für ein Kind) erscheint die nunmehr verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies im untersten Strafbereich bewegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ampel Rotlicht Lichtzeichen Fahrstreifen Richtungspfeile Spurensignalisation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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