Die Beschuldigte lenkte ihr Fahrzeug auf der Obirstraße im Stadtgebiet von K; an der Kreuzung mit der Luegerstraße hat die Beschuldigte das Fahrzeug kurz angehalten und ist anschließend nach rechts (Luegerstraße) eingebogen. Der Umstand, dass an der gegenständlichen Kreuzung auf der Obirstraße keine Verkehrsampel aufgestellt ist, bewirkt nicht, dass für Fahrzeuge, welche nach rechts in die Luegerstraße abbiegen, die auf der Luegerstraße aufgestellte Verkehrsampel nicht gilt; durch das Einbiegen in die Luegerstraße sind auch diese Fahrzeuglenker verpflichtet, die in dieser Straße aufgestellten Verkehrszeichen und Verkehrsampeln zu beachten. Da die Beschuldigte das Fahrzeug beim Rechtsabbiegen von der Obirstraße in die Luegerstraße nicht vor dem Schutzweg angehalten hat, obwohl die Verkehrsampel rotes Licht ausstrahlte, hat sie gegen § 38 Abs 5 StVO verstoßen.