Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung der Frau Silvia G vom 19.2.1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 5.2.1997, Zahl S 232.724/96, wegen Übertretung des § 38 Abs 5 StVO, entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 StVO schuldig erkannt und über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden) verhängt sowie gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von S 150,-- (= 10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.
Laut RSb-Postzustellschein wurde das Schriftstück (Straferkenntnis) von der Berufungswerberin am 10.2.1997 persönlich übernommen.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am 10.2.1997 und endete am 24.2.1997.
Die Berufung wurde zwar mit 19.2.1997 datiert, jedoch laut Eingangsstempel erst am 26.2.1997 der Erstbehörde übergeben. Zum Vorhalt der Verspätung der Berufung vom 25.3.1997 führte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 2.4.1997 aus, sie habe ihre Berufung am 20.2.1997, also rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist, über die zentrale Poststelle des Magistrates der Stadt Wien an das Bezirkspolizeikommissariat Ottakring abgesendet (sie sei bei der MA 6, Stadtkasse 5.6.7. Bez beschäftigt). Als Nachweis lege sie eine Fotokopie des beigefügten Zustellscheines vom 20. Feb 1997 bei. Es tue ihr leid, daß der Amtsweg in diesem Falle so lange gedauert habe und ihre Berufung daher erst am 26. Feb 1997 beim Bezirkspolizeikommissariat Ottakring eingelangt sei. Sie müsse jedoch darauf hinweisen, daß der Zustellschein sogar zwölf Tage Postweg hinter sich gehabt habe, ehe er an sie retourniert worden sei, was natürlich ebenfalls im Wege der zentralen Poststelle des Magistrates der Stadt Wien erfolgt sei.
Der beigefügte "Zustellschein v 20.2.1997" weist den mit "26. FEB 1997" datierten Eingangsstempel der "Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring" sowie einen mit "10. März 1997" datierten Eingangsstempel der "MA 6-Rechnungsamt, Stadtkassa fd 5., 6., 7. Bez" auf.
Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs 5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß § 33 Abs 3 AVG iVm § 24 VStG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Die letztgenannte Gesetzesstelle gilt nur bei Inanspruchnahme der Post, also nur bei einem der Post erteilten Beförderungsauftrag (vgl VwGH 20.11.1990, Zl 90/11/0088).
Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin jedoch ihre Berufung der zentralen Poststelle einer Behörde, nämlich des Magistrates der Stadt Wien, zur direkten Weiterleitung an die zuständige Behörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Wien, übergeben, womit § 33 Abs 3 AVG nicht zum Tragen kam (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.1988, Zl 88/18/0250, und seinen Beschluß vom 26.5.1989, Zl 89/18/0070). Da die Berufung bei der zuständigen Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) erst am 26.2.1997 und somit verspätet einlangte, war ohne Eingehen auf die Berufungsausführungen spruchgemäß zu entscheiden.