RS UVS Vorarlberg 2001/09/10 1-0527/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2001
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Rechtssatz

Jemand, der trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage vorsätzlich in einen Tunnel einfährt und in der Folge auch alle weiteren auf Rot geschalteten Verkehrslichtsignalanlagen vorsätzlich missachtet, begeht ein so genanntes fortgesetztes Delikt, weshalb über ihn nur 1 Strafe zu verhängen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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