Gibt es für den Rechtsabbiegeverkehr auf der Kreuzung eine eigene Ampelanlage und hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit, wozu der Beschuldigte bereits aufgrund seiner Ortsunkundigkeit verhalten gewesen wäre, das Grünlicht für den Rechtsabbieger, welches darüberhinaus durch einen nach rechts weisenden grünen Pfeil angezeigt wird, nicht als Grünlicht für seine richtungsbeibehaltende Fahrtrichtung gesehen, so bleibt für die Annahme eines geringfügigen Verschuldens im Sinne des § 21 VStG kein Raum.