Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn Dipl.-Vw. H. J., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16.05.2002, Zl S-16.609/01, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit 20 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 14,40, bestimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen T-. am 23.04.2001 um 07.48 Uhr in Innsbruck, Höttinger Auffahrt, Kreuzung Höttinger Au, Richtung Süden, das Lichtzeichen ?Halt? (rotes Licht) missachtet und das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten.
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs 5 StVO iVm § 38 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 72,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung bringt der Beschuldigte vor, dass im angefochtenen Straferkenntnis nicht auf seine Stellungnahme im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und den darin angebotenen Beweismitteln eingegangen worden sei. Insofern sei es zu einem Verfahrensfehler gekommen. Weiters bringt der Berufungswerber vor, dass zum damaligen Zeitpunkt die Ampelanlage durch einen Lkw verdeckt worden sei und er sohin das Rotlicht nicht habe erkennen können. Weiters sei ihm durch diesen Lkw nicht bewusst gewesen, dass er sich bei einer ampelgeregelten Kreuzung befinde und habe er als Linksabbieger verkehrsbedingt den von links kommenden Verkehr beachtet und auch nach eventuellen Fußgängern Ausschau gehalten. Durch dieses Verhalten sei niemand gefährdet oder behindert worden und sei daher insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Ampelanlage offensichtlich nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entspräche, das Verfahren einzustellen.
Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23.07.2001 zugrunde. Dieser Anzeige sind zwei Lichtbildaufnahmen der im Bereich der Höttinger Auffahrt installierten Überwachungskamera beigeschlossen. Auf beiden Lichtbildaufnahmen ist deutlich ersichtlich, dass das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug bei rot in die gegenständliche Kreuzung einfährt.
Aufgrund dieser Anzeige leitete die Bundespolizeidirektion Innsbruck vorerst das Strafverfahren gegen die Fahrzeughalterin ein. Diese teilte in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung jedoch mit, dass zum damaligen Zeitpunkt das Fahrzeug vom nunmehrigen Beschuldigten gelenkt wurde.
In weiterer Folge erließ die Bundespolizeidirektion Innsbruck eine Strafverfügung, gegen die fristgerecht Einspruch erhoben wurde.
Im Rahmen seines erstinstanzlichen Parteiengehörs brachte der Beschuldigte vor, dass bei der gegenständlichen Ampelanlage nur eine Ampel - und diese an der rechten Seite - angebracht sei und diese zum damaligen Zeitpunkt von der von ihm gewählten linken Fahrspur aus nicht einsichtig gewesen sei. Sie sei durch einen Lkw verdeckt worden. Im Übrigen sei zwischenzeitlich auch auf der linken Seite eine Ampelanlage angebracht worden und somit die Voraussetzung des § 39 Abs 2 StVO erfüllt worden.
Im Rahmen der Berufung gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis hat der Beschuldigte im Wesentlichen eine gleichartige Berufungsbegründung vorgelegt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Auf den der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck beiliegenden Lichtbildern ist ersichtlich, dass der Beschuldigte als letztes Fahrzeug eines zumindest sechs Fahrzeuge zählenden Konvois in die Kreuzung einfährt. Die Abstände der vor ihm fahrenden sowie der Abstand des Beschuldigten zum unmittelbar vor ihm fahrenden Pkw ist als gering zu bezeichnen. Insofern erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte hier in eine ungeregelte Kreuzung einfuhr und dabei derart ausgibig auf den Querverkehr achtete, wie er dies in seinem Vorbringen darlegt. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt.
Die gegenständliche Kreuzung ist durch Lichtzeichen geregelt. Aus Fahrtrichtung des Beschuldigten (von der Höttinger Auffahrt kommend) befindet sich im dortigen Kreuzungsbereich nicht nur zur rechten Seite eine Lichtanlage für den fahrenden Verkehr, sondern ist hier auch jeweils am Ende des Schutzweges eine Lichtanlage für den Fußgängerverkehr angebracht. Wenn man nunmehr die Verantwortung des Beschuldigten als wahr ansieht und zugrundelegt, so hätte dem Beschuldigten bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen, dass er anläßlich seines Pendelblickes hinsichtlich eines allfälligen Fußgängerverkehrs zumindest die Lichtanlage für den Fußgängerverkehr erkennen hätte müssen. In weiterer Folge wäre dem Berufungswerber bewusst geworden, dass es sich um eine durch Lichtzeichen geregelte Kreuzung handelt.
Zum weiteren Vorbringen, dass die Sicht durch einen Lkw, der zwischen dem Beschuldigten und der Ampelanlage gefahren sei, ist festzuhalten, dass dieser auf beiden Lichtbildbeilagen nicht ersichtlich ist.
Gemäß § 38 Abs 5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für ?Halt?. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 und des § 53 Z 10a StVO an den im Abs 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.
Gemäß § 38 Abs 1 lit a StVO gilt gelbes, nicht blinkendes Licht, unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a StVO über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelben Licht, als Zeichen für ?Halt?. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge, unbeschadet der Bestimmung des Abs 7, anzuhalten
a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist vor der Haltelinie.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 39 Abs 2 StVO sind Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen deutlich erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig (Spurensignalisation). Der Abstand zwischen dem unteren Hand des Gehäuses einer Lichtsignalanlage und der Fahrbahn darf bei Anordnungen am Fahrbahnrand nicht weniger als zwei Meter und nicht mehr als 3,5 m, bei Anordnung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,5 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,5 m betragen. Das Anbringen zusätzliche Signale an anderen Stellen ist zulässig.
Aus dieser Bestimmung läßt sich entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers keine Verpflichtung für den Straßenerhalter ableiten, dass er am rechten und am linken Fahrbahnrand Ampelanlagen zu installieren habe. Der vorliegenden gesetzlichen Grundlage ist lediglich zu entnehmen, dass dies zulässig ist.
Von dieser Ermächtigung hat der Straßenerhalten im Bereich der verfahrensgegenständlichen Kreuzung zwischenzeitlich Gebrauch gemacht. Dies ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit der dort zuvor bestehenden Ampelanlage.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist zum Teil erheblich, da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz des Lenkers dienen, verletzt wurden.
Der Berufungswerber hat fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe bis zu Euro 726,-- ausgesprochen werden kann. Auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungswerbers besteht die von der Behörde ausgesprochene Strafe zu Recht. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung sowie der offensichtlichen Sorglosigkeit des Berufungswerbers erscheint die ausgesprochene Strafe in Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens schuld- und tatangemessen.