Macht der Beschuldigte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung konkrete Angaben darüber, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt haben könnte, sohin er seine Lenkereigenschaft nicht ausdrücklich in Abrede stellt, wäre er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen durch entsprechende Nachforschungen und Rückfragen herauszufinden, wer sonst, als er selbst, die Übertretung setzte und dementsprechend die Zeugen, deren Bedeutung als seinem Standpunkt dienliche Beweismittel nur ihm bekannt waren, konkret namhaft zu machen. Kommt der Beschuldigte dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist es nicht rechtswidrig, wenn er selbst im Rahmen der freien Beweiswürdigung in seiner Stellung als Zulassungsbesitzer als Lenker, sohin als Täter angesehen wird.