Ist auf Grund der Ampelschaltung ein je nach weiterer Fahrstrecke des Berufungswerbers unterschiedlicher, aber noch ausreichender ?Polster" vorhanden, um einen Zusammenstoß mit dem Querverkehr zumindest vermeiden zu können, könnte sich nur aus vom Beschuldigten konkret anzuführenden Angaben zum Zeitpunkt seines Einfahrens in die Kreuzung die behauptete Unmöglichkeit der Tatbegehung ergeben.