RS UVS Wien 2004/08/20 03/P/34/6340/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2004
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Rechtssatz

Beim Vorwurf des Überfahrens der Haltelinie bei Rotlicht ist eine Anlastung des konkret benützten Fahrstreifens entbehrlich, soweit die Ampelphasen und Haltelinien für alle Fahrstreifen gleich sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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