Jedes Missachten des Lichtzeichens ?rotes Licht" ist in erhöhtem Maß geeignet, Belange der Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, auch wenn sich eine vom Berufungswerber für den Fall der Richtigkeit des Tatvorwurfs behauptete akute Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht ergeben sollte.