Fährt der Beschuldigte bei Rotlicht in die bevorrangte Straße mit Schrittgeschwindigkeit ein, hält bei Ansichtigwerden des sich ihm nähernden Fahrzeuges sein Fahrzeug etwa in der Mitte des vom sich nähernden Fahrzeuges benützten Fahrstreifens an, wobei das nähernde Fahrzeug bis zur Haltelinie, wegen der Unmöglichkeit des Auslenkens auf den linken Fahrstreifen, ausrollte und an der Haltelinie anhielt, so kann dem Beschuldigten ein rücksichtsloses Verhalten nicht zur Last gelegt werden bzw kann in diesem Verhalten ein besonderes Übermaß an Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht erblickt werden.