RS UVS Kärnten 2004/06/14 KUVS-1460/8/2003

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Veröffentlicht am 14.06.2004
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in eine Kreuzung eingefahren zu sein, obwohl das Licht der Verkehrslichtsignalanlage rot anzeigte, wird aber daraufhin im Beweisverfahren festgestellt, dass die Polizeibeamten von ihrem Standpunkt aus keine direkte Sicht auf die Lichtzeichen der Verkehrsampel für den Querverkehr hatten, sondern lediglich aus der aufgrund der Dämmerung erfolgten Spiegelung der Verkehrsampel an der Häuserfront und dem sog ?Phasenablauf" der Verkehrsampel  darauf schlossen, dass bereits rotes Licht gelten habe müssen, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Rotlicht, Kreuzung, Einfahren in Kreuzung bei Rotlicht, In dubio pro reo, Spiegelung der Verkehrsampel an Häuserfront, Sichtverhältnisse, Querverkehr, Phasenablauf der Verkehrsampel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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