Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in eine Kreuzung eingefahren zu sein, obwohl das Licht der Verkehrslichtsignalanlage rot anzeigte, wird aber daraufhin im Beweisverfahren festgestellt, dass die Polizeibeamten von ihrem Standpunkt aus keine direkte Sicht auf die Lichtzeichen der Verkehrsampel für den Querverkehr hatten, sondern lediglich aus der aufgrund der Dämmerung erfolgten Spiegelung der Verkehrsampel an der Häuserfront und dem sog ?Phasenablauf" der Verkehrsampel darauf schlossen, dass bereits rotes Licht gelten habe müssen, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)