Die Beschwerdeführerin wurde zur Einvernahme als Zeugin in der für 22. November 2006, 9.00 Uhr, anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung in einer Verwaltungsstrafsache vor der belangten Behörde geladen. Die Beschwerdeführerin erschien ladungsgemäß und beantragte für die Zeit ihrer Abwesenheit in der von ihr geführten Parfümerie für die Kosten eines Stellvertreters Zeugengebühren in der Höhe von EUR 300,--. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 forderte die belangte Behörde die Zeu... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2;GebAG 1975 §20 Abs2;GebAG 1975 §3 Abs1;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0207, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0207), ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Pe... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2;GebAG 1975 §20 Abs2;GebAG 1975 §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Behörde hat die Zeugin (nur) zum Nachweis des ihr tatsächlich entgangenen Einkommens aufgefordert. Die Zeugin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Parfümerie alleine betreibe und daher einen Stellvertreter beauftragt habe. Soferne die Behö... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der Kopie des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, welcher auch in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist, wurde für den 3. Juni 2004 zu einer mündlichen Streitverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck als Zeuge geladen. Der Beschwerdeführer kam dieser Zeugenladung nach. Über diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers wurden ihm mit Bescheid der P... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar (Hinweis E 26. Februar 2001, 2000/17/02... mehr lesen...
Mit einer am 29. Mai 2002 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangten Eingabe erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wobei sie die dort belangte Behörde mit "vermutlich Landesgendarmeriekommando Steiermark für die Sicherheitsdirektion Steiermark" bezeichnete. In der am 19. September 2002 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin als Beteiligte einvernomme... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §51a Abs1 idF 1991/051;AVG §79a idF 1991/051;GebAG 1975 §3 Abs1 Z1;
Rechtssatz: § 51a Abs. 1 und § 79a AVG idF BGBl. Nr. 51/1991 standen zueinander nicht in einem Widerspruch, regelte § 79a AVG in der genannten Fassung doch den Kostenersatzanspruch der obsiegenden gegen die unterlegene Partei, während § 51a Abs. 1 erster Satz AVG dem Beteiligte... mehr lesen...
1.1. Der Beschwerdeführer war als Zeuge zu einem Zivilprozess vor dem Landesgericht Leoben für den 14. März 2000, Beginn 13.30 Uhr, geladen worden. Er wurde dort vernommen, wobei nach der diesbezüglichen Bestätigung des Gerichts die unmittelbare Vernehmung wie auch die Anwesenheit des Zeugen bis 14.30 Uhr erforderlich war. 1.2. Mit Schreiben vom 15. März 2000 machte der Beschwerdeführer einen Gebührenanspruch in der Höhe von S 8.872,37 (Reisekosten S 1.672,37 und Kosten für ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §6 Abs1;GebAG 1975 §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/17/0001 E 25. Februar 1994 RS 1 Stammrechtssatz Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bl... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie einer weiteren Beilage zur Beschwerdeschrift entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin am 17. August 1999 vor dem Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Auskunftsperson im Sinne des § 99 Abs. 1 FinStrG vernommen, worauf sie einen Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis stellte, dem eine von Livius P. mit dem Datum vom 17. August 1999 ausgestellte und sa... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde in einer Strafsache vor dem Landesgericht Feldkirch am 27. Jänner 2000 als Zeuge geladen und hat dieser Ladung Folge geleistet. Mit Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Jänner 2000 wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers mit S 44,-- (an Reisekosten) und S 334,-- (als Pauschalentschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, im Folgenden: GebAG), insg... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm: AngG §8 Abs3;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei der von den Justizverwaltungsbehörden zu prüfenden Frage, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches, etwa nach § 8 Abs 3 AngG, entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksicht... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z1;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Entgang von Freizeit stellt keinen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs 1 Z 2 GebAG dar. Ein solcher wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 1 oder 2 GebAG. European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener der Justizanstalt G. Am 15. Dezember 1999 wurde er vor dem Bezirksgericht Steyr in der Zeit von 9.30 Uhr bis 11.45 Uhr im Rechtshilfeweg für ein deutsches Gericht als Zeuge vernommen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 1999 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei gemäß §§ 44 ff StVG als Hilfskraft im Hauptmagazin der Justizanstalt G beschäftigt und beziehe hiefür gemäß §§ 51 Abs. 2 und 52 StVG eine nach den geleisteten Arbeitsstunden bemessene ... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z1;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;StVG;
Rechtssatz: Die Auffassung, ein Anspruch auf Ersatz der Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 1 GebAG stehe lediglich Erwerbstätigen zu (im konkreten Fall handelte es sich um einen Strafgefangenen, der eine Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz bezog), ist dem Ges... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde in einer Strafsache vor dem Landesgericht Feldkirch für den 29. Jänner 1998 um 10.30 Uhr geladen, leistete dieser Ladung Folge und wurde um 12.15 Uhr entlassen. Mit Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Mai 1998 wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers mit S 32,-- (an Reisekosten) bestimmt. Der erkennbar ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis wurde demgegenüber abgewiesen, ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita idF 1989/343;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG kommt es nicht darauf an, ob ein Zeuge (gegenüber seinem Dienstgeber) das Recht auf die Erbringung einer bestimmten Aufgabe hat oder nicht, sondern lediglich, ob ihm durch seine durch die Zeugeneinvernahme verursachte Abwes... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §17;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita idF 1989/343;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Umstand, dass Überstunden auch in Zeiträumen zu leisten gewesen wären, zu denen die Zeugenaussage bereits abgeschlossen war, hindert nicht den Ersatz des durch ihren Entfall erlittenen Einkommensausfalles (vgl § 17 GebAG). Konnte der Zeuge nach der Lage des Einzelfalls wegen ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege60/01 Arbeitsvertragsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AngG §8 Abs1;AngG §8 Abs3;AZG §10 Abs1;AZG §10 Abs2;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita idF 1989/343;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei der Fortzahlung des Entgeltes nach § 8 Abs 1 und § 8 Abs 3 AngG kommt nach der arbeitsgerichtlichen Judikatur das Entgeltausfallprinzip zum Tragen, sodass selbst eine Berücksichtigung r... mehr lesen...
Der in Deutschland ansässige Beschwerdeführer wurde in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien für den 15. September 1997 als Zeuge geladen. Mit einem Schreiben vom 31. Mai 1997 teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen Richter des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien mit, daß ihm im Falle der Befolgung der Zeugenladung Kosten von DM 10.620,--, darunter an Verdienstausfall DM 9.000,--, entstehen würden. In diesem Schreiben heißt es, der Beschwerdeführer gehe von der Ers... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/18 89/17/0225 2 Stammrechtssatz Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG 1975 (Stammfassung) ebenso wie im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b dieses Gesetzes idF BGBl 1989/343 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnete... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Strafgefangener in der Justizanstalt Sonnberg und verrichtete dort als Facharbeiter die ihm zugewiesene Arbeit. Aufgrund einer Zeugenladung für den 26. August 1996 wurde er am 20. August 1996 an das landesgerichtliche Gefangenenhaus Linz überstellt. Die Rücküberstellung erfolgte am 28. August 1996. Nach dem Akteninhalt beantragte der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 5. September 1996 - der Antrag befindet sich nicht in den Verwaltungsakten - für den Ze... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §17;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;StVG §44 Abs1;StVG §44 Abs2;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG kommt es nicht darauf an, ob der Strafgefangene ein "Recht auf Arbeit" oder ein Recht auf eine bestimmte Arbeit hat oder nicht, sondern ob ihm ein Verdienst wegen seiner durch die ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der Bezieher einer gewerblichen Pension ist und gegenüber der belangten Behörde angab, daß er, obwohl er "Rentner" sei, noch seinen eigenen Betrieb leite, wurde für den 13. Oktober 1995, 8.30 Uhr, als Zeuge zu einer Verhandlung vor der belangten Behörde (in Angelegenheit Übertretung der StVO 1960 durch eine näher bezeichnete Person) geladen. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1995 war der Beschwerdeführer zu dieser Vernehmung erschienen... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §14 Abs1 Z2;GebAG 1975 §14 Abs2;GebAG 1975 §3 Abs1 Z1;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §6 Abs1;GebAG 1975 §9 Abs1;GebAG 1975 §9 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 Z 1 GebAG bedingt, daß dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Be... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §6 Abs1;GebAG 1975 §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/17/0001 1 Stammrechtssatz Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde in einem vor dem Bezirksgericht Döbling anhängigen Zivilprozeß am 3. April 1992 als Zeuge vernommen und machte hiefür eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von S 10.000,-- geltend. Mit Bescheid vom 10. April 1992 bestimmte der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Döbling die dem Beschwerdeführer zustehende Zeugengebühr mit insgesamt S 448,-- (Reisekosten S 40,--, Entschädigung für Zeitversäumnis 3 Stunden zu je S 136,-- = S 408,--). Das Mehrbegehren... mehr lesen...
Index: 10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung20 Privatrecht allgemein21 Handelsrecht und Wertpapierrecht22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht27 Rechtspflege27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;WGNov 1989 Art31; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/18 89/17/0225 2 Stammrech... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt mit Wohnsitz in N, wurde zu einer vor dem Bezirksgericht Mödling am 28. November 1991 stattfindenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen (Beginn: 13.00 Uhr, voraussichtliches Ende: 15.00 Uhr), vernommen und um 14.30 Uhr entlassen. Mit Antrag vom 11. Dezember 1991 machte er als Zeugengebühr an Reisekosten Kilometergeld (584 km je S 4,--) in der Höhe von S 2.336,-- und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von S 33.950,-- gel... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb; Beachte Besprechung in:AnwBl 1994/9 S 734-736; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/18 89/17/0225 2 Stammrechtssatz Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG 1975 (Stammfassung) ebenso wie im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b dieses Gesetzes idF BGB... mehr lesen...