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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §51a Abs1 idF 1991/051;Rechtssatz
§ 51a Abs. 1 und § 79a AVG idF BGBl. Nr. 51/1991 standen zueinander nicht in einem Widerspruch, regelte § 79a AVG in der genannten Fassung doch den Kostenersatzanspruch der obsiegenden gegen die unterlegene Partei, während § 51a Abs. 1 erster Satz AVG dem Beteiligten einen von seinem Verfahrenserfolg unabhängigen Gebührenanspruch gegen den Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat, zubilligte. Durch den in § 51a Abs. 1 erster Satz AVG geregelten Gebührenanspruch abgedeckte Kosten (etwa Reisekosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG), welche die im Sinne des § 79a AVG obsiegende Partei somit gar nicht zu tragen hatte, waren demnach auch nicht Gegenstand des in der letztgenannten Bestimmung verankerten Kostenersatzpflicht des Prozessgegners. An diesem Ergebnis hat sich auch durch die folgenden Novellierungen des AVG durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 471/1995, BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 164/1999 nichts geändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170131.X02Im RIS seit
24.11.2003