RS Vwgh 1999/2/22 98/17/0225

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita idF 1989/343;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG kommt es nicht darauf an, ob ein Zeuge (gegenüber seinem Dienstgeber) das Recht auf die Erbringung einer bestimmten Aufgabe hat oder nicht, sondern lediglich, ob ihm durch seine durch die Zeugeneinvernahme verursachte Abwesenheit eine Erwerbschance entgangen ist (Hinweis E 23.3.1998, 97/17/0093). Es reichte also die vom Zeugen jedenfalls dargetane hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Fall seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz zur Leistung der Überstunden herangezogen worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170225.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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