RS Vwgh 1999/2/22 98/17/0225

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §17;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita idF 1989/343;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Der Umstand, dass Überstunden auch in Zeiträumen zu leisten gewesen wären, zu denen die Zeugenaussage bereits abgeschlossen war, hindert nicht den Ersatz des durch ihren Entfall erlittenen Einkommensausfalles (vgl § 17 GebAG). Konnte der Zeuge nach der Lage des Einzelfalls wegen der Arbeitseinteilung, der er als unselbstständig Erwerbstätiger unterlag, seine Arbeit nicht sofort wieder aufnehmen, so steht die Entschädigung für Zeitversäumnis bis zum Zeitpunkt der möglichen Wiederaufnahme der Arbeit zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170225.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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