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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §17;Rechtssatz
Der Umstand, dass Überstunden auch in Zeiträumen zu leisten gewesen wären, zu denen die Zeugenaussage bereits abgeschlossen war, hindert nicht den Ersatz des durch ihren Entfall erlittenen Einkommensausfalles (vgl § 17 GebAG). Konnte der Zeuge nach der Lage des Einzelfalls wegen der Arbeitseinteilung, der er als unselbstständig Erwerbstätiger unterlag, seine Arbeit nicht sofort wieder aufnehmen, so steht die Entschädigung für Zeitversäumnis bis zum Zeitpunkt der möglichen Wiederaufnahme der Arbeit zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170225.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009