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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des R R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom 12. Februar 2001, Zl. Jv 2484-33/00-2, betreffend Zeugengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer war als Zeuge zu einem Zivilprozess vor dem Landesgericht Leoben für den 14. März 2000, Beginn 13.30 Uhr, geladen worden. Er wurde dort vernommen, wobei nach der diesbezüglichen Bestätigung des Gerichts die unmittelbare Vernehmung wie auch die Anwesenheit des Zeugen bis 14.30 Uhr erforderlich war.
1.2. Mit Schreiben vom 15. März 2000 machte der Beschwerdeführer einen Gebührenanspruch in der Höhe von S 8.872,37 (Reisekosten S 1.672,37 und Kosten für einen Stellvertreter in der Dauer von 6 Stunden zu je S 1.000,-- zuzüglich USt, somit S 7.200,-
-) geltend. Er erklärte, dass er mit dem PKW habe anreisen müssen, da er zuvor "unverschiebbare Termine" gehabt habe und eine Bahnfahrt nicht möglich gewesen sei. Für die Zeit seiner Abwesenheit habe ihn Dr. W., gleichfalls Rechtsanwalt, vertreten, mit dem ein Pauschalentgelt von S 1.000,-- pro Stunde vereinbart gewesen sei. Inklusive Fahrzeit sei der Beschwerdeführer 6 Stunden abwesend gewesen. Der Beschwerdeführer legte eine Honorarnote Dris. W. über den Betrag von S 7.200,-- vor, betreffend "14.3.2000 Vertretungstätigkeit von 11.30 bis 17.30".
1.3. Mit Schreiben des Kostenbeamten des Landesgerichtes Leoben vom 6. April 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mit dem Namen des Klienten und Art der Tätigkeit genau anzugeben, welche Vertretertätigkeiten Dr. W. durchgeführt habe; ebenfalls sei eine Zahlungsbestätigung Dris. W. unterfertigt vorzulegen. Falls diese Nachweise nicht einlangten, werde der pauschalierte Stundensatz von S 167,-- als Verdienstentgang berechnet werden. Überdies wies der Kostenbeamte in dem erwähnten Schreiben noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in einer Kanzleigemeinschaft mit Dr. W. befinde und grundsätzlich eine Entschädigung für Vertretung im Gebührenanspruchsgesetz nicht vorgesehen sei.
1.4. Mit Schreiben vom 13. April 2000 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er mit Dr. W. keine Kanzleigemeinschaft, sondern eine Regiegemeinschaft habe und dieser tatsächlich Vertretungstätigkeiten für ihn durchgeführt habe. "Die Namen des Klienten und die Art der Tätigkeit" dürfe er im Hinblick auf seine (anwaltliche) Verschwiegenheitspflichten nicht mitteilen. Er lege eine Zahlungsbestätigung Dris. W. in Kopie bei. Weiters weise er darauf hin, dass für ihn "ein echter Schaden" entstanden sei, zumal er vor der Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass eine Vernehmung im Rechtshilfeweg zielführender gewesen wäre.
1.5. Mit dem (weiteren) Schreiben des Kostenbeamten des Landesgerichtes Leoben vom 27. Juli 2000 wurde vom Beschwerdeführer noch ein konkreter Nachweis, welche Tätigkeit sein Vertreter für ihn ausgeübt habe, und allenfalls ein schriftlicher Nachweis (Kopie des Terminkalenders etc.) darüber binnen einer Frist von längstens drei Wochen verlangt.
1.6. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf am 1. August 2000, dass ihn Dr. W. "praktisch den ganzen Tag" vertreten musste, für ihn sämtliche eingehende Telefonate übernommen habe, die auch mit Rechtsausführungen verbunden gewesen seien, und darüber hinaus zwei vereinbarte Kliententermine habe wahrnehmen müssen. Eine Kopie des Terminkalenders könne wegen der bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht übermittelt werden. Es sei jedoch das Honorar nachweislich bezahlt und der Zahlungsbeleg bereits vorgelegt worden.
1.7. Der Kostenbeamte des Landesgerichts Leoben erkannte mit Bescheid vom 17. August 2000 dem Beschwerdeführer Zeugengebühren in der Höhe von insgesamt S 1.642,-- zu. Diese gliederten sich in Reisekosten (Bahnkarte Wien- Leoben retour a S 270,--) von S 540,-- , Aufenthaltskosten (ein Mittagessen S 100,--) und Verdienstentgang (6 Stunden zu je S 167,--) auf. Das Mehrbegehren für die Benützung des eigenen PKWs und das Mehrbegehren für die Kosten des Stellvertreters wurden abgewiesen. Gemäß § 6 Gebührenanspruchsgesetz seien für die Anreise nur der Ersatz der notwendigen Reisekosten, also die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel, vorgesehen. Hinsichtlich der Kosten des Stellvertreters könne von einem tatsächlichen Verdienstentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei. Dieser Nachweis sei dem Zeugen nicht gelungen, weil es zur Begründung nicht genüge, dass der Zeuge "ganz grundsätzlich die Kanzlei besetzt haben" wolle; er müsse einen konkreten Grund anführen, wonach die angesetzten Termine mit seinen Klienten nicht verschiebbar gewesen seien. Die zwei behaupteten Kliententermine hätten auf Grund der bereits länger bekannten Zeugenladung verschoben werden können, sodass die Vertretung durch den Kollegen nicht notwendig gewesen wäre. Die behaupteten telefonischen Rechtsauskünfte hätte der Kollege auch in Regiegemeinschaft erteilen können oder hätten durch die Sekretärin auf den nächsten Tag verwiesen werden können, sodass dem Zeugen (Beschwerdeführer) der Nachweis des "tatsächlich entgangenen Einkommens" nicht gelungen sei.
1.8. In seiner Administrativbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass für die Benützung eines Verkehrsmittels, das nicht Massenverkehrsmittel sei, die Vergütung zu gewähren sei, wenn dadurch die Gebühr nicht höher sei, als bei Benützung eines Massenverkehrsmittels. Somit dürfe die Vergütung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges die Kosten des Massenverkehrsmittels soweit übersteigen, als dadurch an Entschädigung für Zeitversäumnis eingespart werde. Ebenso sei eine allfällige Ersparnis an Aufenthaltskosten zu berücksichtigen. Die zeitsparendste Verbindung mit einem Massenverkehrsmittel stelle sich unter Berücksichtigung der Dauer der Verhandlung und seiner Anwesenheit bei dieser (in der Zeit von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr) wie folgt dar:
Abfahrt Wien 10.04 - Ankunft Leoben 12.21 Uhr, Abfahrt Leoben 16.48 - Ankunft Wien 18.56 Uhr.
Dazu käme noch eine Fahrtzeit innerhalb Wiens von jeweils 30 Minuten, woraus eine Reisezeit von 10 Stunden resultiere. Die tatsächlich aufgewendete Zeit betrage wegen der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges nur 6 Stunden, weshalb die Vergütung für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges die Kosten des Massenverkehrsmittels um die eingesparte Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 4 Stunden übersteigen dürfe. Dies ergebe im Hinblick auf die beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis von S 1.200,-- pro Stunde den Betrag von S 4.800,-- , weshalb die beantragten Reisekosten in der Höhe von S 1.672,37 zu bewilligen und zu ersetzen gewesen wären. Hinsichtlich des begehrten Ersatzes von Verdienstentgang sei bei selbständig Erwerbstätigen keine besondere Bescheinigung des Anspruchsgrundes zu verlangen, weil grundsätzlich jede "Arbeitszeiteinheit" ihren finanziellen Wert habe. Sei die Behörde nicht in der Lage, diese Lebenserfahrung zu "widerlegen", sei die Tatsache des entgangenen Einkommens dem Grunde nach bescheinigt. Das "Gericht" übersehe daher, dass die Beweislast nicht ihn als Antragsteller, sondern das "Gericht" treffe. Die Höhe der Entlohnung eines Stellvertreters werde in der Regel durch dessen Empfangsbestätigung bescheinigt werden können. Sowohl die Zahlungsbestätigung des Stellvertreters als auch dessen Honorarnote habe er bereits vorgelegt. Der Grund, warum die Bestellung eines Stellvertreters notwendig gewesen sei, sei im gegenständlichen Fall "evident". Des Weiteren habe er mit Schreiben vom 31. Juli 2000 dem "Gericht" mitgeteilt, dass für den Tag der Zeugenvernehmung zwei Kliententermine vereinbart gewesen seien, welche unbedingt hätten wahrgenommen werden müssen. Er könne sich als selbständiger Rechtsanwalt nicht erlauben, seine Kanzlei einen ganzen Tag lang unbesetzt zu lassen. Dies würde einem Urlaub gleichkommen, für welchen er ebenfalls regelmäßig einen Stellvertreter bestelle.
1.9. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 12. Februar 2001 gab die belangte Behörde der erwähnten Beschwerde keine Folge. Die nächste Zugverbindung ab Leoben sei (unter Berücksichtigung des Entlassungstermines des Zeugen von 14.30 Uhr) um 14.48 Uhr gegeben, und nicht um
16.48 Uhr. Dieser Zug lange um 16.56 in Wien-Südbahnhof ein, sodass der Zeuge seine Reise spätestens um 17.26 beendet gehabt hätte. Da der Bahnhof in Leoben vom Landesgericht maximal 10 Gehminuten entfernt sei, sei kein Grund gegeben, weshalb der Zeuge diesen um 14.48 Uhr abfahrenden Zug nicht hätte benützen können. Maximal eine Stunde Wartezeit wäre vorgelegen, hätte der Zeuge den Zug um 14.48 Uhr nicht erreicht und erst den nächsten um
15.39 abfahrenden Zug benützt. Insgesamt errechne sich mit dem Zug nur eine um 1 Stunde längere Heimfahrtszeit, welche aber unter Berücksichtigung von zumindest 2 Stunden Mittagspause keine wesentliche Erhöhung der verzeichneten Zeitversäumnis bzw. Stellvertreterkosten für 6 Stunden hätte bewirken können, sodass nur die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuerkannt werden könnten.
Zur Problematik der Entschädigung für Zeitversäumnis der selbständig Erwerbstätigen habe der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1999, Zl. 98/17/0357, vom 25. Jänner 1999, Zl. 98/17/0222, und vom 25. Mai 1998, Zl. 98/17/0137) ausgesprochen, dass ein tatsächlicher Einkommensentgang nur dann vorliege, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches aber verloren gegangen sei. Es sei daher nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen unter dem "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b Gebührenanspruchsgesetz zu verstehen, vielmehr habe der Zeuge seinen Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, wobei die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden müssten. Als wesentlich sei auch erachtet worden, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar gewesen wäre, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen könne. Hinsichtlich von Stellvertreterkosten sei auch zu prüfen, ob diese Bestellung tatsächlich notwendig gewesen sei und zwar sowohl hinsichtlich der Vertretung an sich als auch hinsichtlich der erforderlichen Dauer. Der Beschwerdeführer habe - unter Verweisung auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht - nicht bescheinigt, welche Termine er konkret einzuhalten gehabt habe und ob diese nicht allenfalls hätten verschoben werden können. Bedenken des Zeugen, durch die konkrete Bekanntgabe der Kliententermine seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zu verletzen, seien nicht gerechtfertigt. Das Erfordernis und die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters könne daher weder als bescheinigt noch als nachgewiesen angesehen werden, zumal auch - folge man der Argumentationslinie des Beschwerdeführers - letztlich unklar bliebe, warum der Stellvertreter nicht seinerseits einen Vertreter heranziehen habe müssen. Deshalb sei auch die Abweisung der über den Pauschalbetrag hinausgehenden Entschädigung an Zeitversäumnis für Stellvertreterkosten zu Recht erfolgt.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat hierauf repliziert.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Nach § 3 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, dieses in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 140/1997, umfasst die Gebühr des Zeugen (u.a.)
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden und
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz leg. cit. umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).
Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nach § 9 Abs. 1 leg. cit. nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hiefür vorliegen, so gebührt ihm nach Abs. 3 leg. cit. der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen nach § 18 Abs. 1 GebAG 167,-- S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1), anstatt der Entschädigung der Entschädigung nach Z 1 beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) oder anstatt der Entschädigung nach lit. b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (lit. c). Nach § 18 Abs. 2 leg. cit. hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 19 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass - soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen - der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters zu bescheinigen hat. Vor der Gebührenbestimmung kann nach § 20 Abs. 2 leg. cit. der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, fehlende Bestätigungen vorzulegen.
2.2. Mit Recht hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel zugestanden. Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Andere als die darin genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln, auch nicht bloße Zeitersparnis. Die belangte Behörde hatte den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 2 GebAG zur Präzisierung aufgefordert. Kern seiner Antwort hierauf (was die Benützung des eigenen PKWs anlangt) war, dass er durch die Benützung des eigenen PKWs die Reisezeit verkürzen konnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann jedoch eine bloß längere Fahrtdauer nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht das Massenbeförderungsmittel benützen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/03/0058, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1994, Zl. 93/17/0001).
Der Beschwerdeführer vertritt insoweit auch nur die Ansicht, die Kosten für die Benützung des eigenen PKWs seien ihm wegen der damit verbundenen Ersparnis des für Zeitversäumnis geltend gemachten Aufwandes zuzusprechen. Besteht daher - dies wird noch zu zeigen sein - ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis über den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG genannten Betrag hinaus nicht, liegt demnach auch keine Ersparnis und damit jedenfalls auch nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Anspruch auf andere als die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht vor, sodass schon deshalb nicht zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung überhaupt zutrifft.
2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging.
Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen könne.
Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.
Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1998, Zl. 98/17/0137, mwN aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Entgegen seiner diesbezüglichen Ansicht (vgl. Seite 4 der an die belangte Behörde gerichteten Administrativbeschwerde) wäre er insoweit auch nicht durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gehindert gewesen, konkrete (allenfalls anonyme) Angaben zu machen (vgl. hiezu näher das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1998).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren jedoch die Kosten eines Stellvertreters begehrt und damit eindeutig einen Anspruch nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG geltend gemacht. Er hat damit und auch mit seinem sonstigen Vorbringen den Ersatz eines konkreten Verdienstentganges im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht begehrt.
Im Ergebnis zutreffend hat die belangte Behörde aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG verneint. Unter einem Stellvertreter im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/03/0058, mwN). Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung gemacht. Bereits die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise erläutert hat, warum in seiner Kanzlei (ständig) ein Rechtsanwalt für Telefongespräche zur Verfügung stehen müsse und warum nicht etwa durch eine Sekretärin diesbezüglich Terminvereinbarungen erfolgen könnten. Sollte das diesbezügliche Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass eine derartige Notwendigkeit offenkundig wäre, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen; nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt auch während der Bürozeiten nicht ständig in seiner Kanzlei anzutreffen ist, vielmehr in dieser Zeit auch Termine (etwa als Parteienvertreter bei Gericht) außerhalb seiner Kanzlei wahrnimmt.
Soweit sich aber der Beschwerdeführer auf zwei unaufschiebbare Termine beruft, wäre es an ihm gelegen gewesen, die behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern. Es ist nicht zu erkennen, warum die Einhaltung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht den Beschwerdeführer gehindert hätte, etwa allgemeine Angaben über die Art (und die daraus ableitbare Unaufschiebbarkeit) des anwaltlichen Einschreitens zu machen. Die diesbezüglich nicht näher erläuterte Behauptung der Unaufschiebbarkeit der Termine reicht jedenfalls nicht aus, die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung darzulegen.
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den geltend gemachten Anspruch nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 GebAG als bescheinigt angesehen hat. Es lag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers nach den diesbezüglichen Aufforderungen im Verwaltungsverfahren auch keinerlei Unklarheit vor, die es erforderlich gemacht hätte, ein (weiteres) Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG einzuleiten und dem Beschwerdeführer weitere Bescheinigungsmittel abzuverlangen.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 18. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170054.X00Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010