RS Vwgh 2000/9/18 2000/17/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2000
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z1;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;
StVG;

Rechtssatz

Die Auffassung, ein Anspruch auf Ersatz der Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 1 GebAG stehe lediglich Erwerbstätigen zu (im konkreten Fall handelte es sich um einen Strafgefangenen, der eine Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz bezog), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, setzt doch die Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 3 Abs 1 Z 2 GebAG lediglich voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet und pauschaliert § 18 Abs 1 Z 1 GebAG diese Entschädigung für alle solchen Zeugen. Hiefür spricht auch § 18 Abs 1 Z 2 lit d ("Haushaltshilfskraft").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170035.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten