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25/02 StrafvollzugNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Auffassung, ein Anspruch auf Ersatz der Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 1 GebAG stehe lediglich Erwerbstätigen zu (im konkreten Fall handelte es sich um einen Strafgefangenen, der eine Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz bezog), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, setzt doch die Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 3 Abs 1 Z 2 GebAG lediglich voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet und pauschaliert § 18 Abs 1 Z 1 GebAG diese Entschädigung für alle solchen Zeugen. Hiefür spricht auch § 18 Abs 1 Z 2 lit d ("Haushaltshilfskraft").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170035.X01Im RIS seit
15.01.2001