RS Vwgh 2005/5/25 2005/17/0085

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar (Hinweis E 26. Februar 2001, 2000/17/0209). Der Begriff "Vermögensnachteil" in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst keinesfalls ideelle Schäden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170085.X01

Im RIS seit

14.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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