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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar (Hinweis E 26. Februar 2001, 2000/17/0209). Der Begriff "Vermögensnachteil" in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst keinesfalls ideelle Schäden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170085.X01Im RIS seit
14.07.2005