RS Vwgh 1997/9/24 96/03/0058

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §6 Abs1;
GebAG 1975 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/17/0001 1

Stammrechtssatz

Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis (Hinweis Krammer-Schmidt, Sachverständigengesetz und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz2, Anm 1 und 2 zu § 9, 107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030058.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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