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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Entgang von Freizeit stellt keinen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs 1 Z 2 GebAG dar. Ein solcher wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 1 oder 2 GebAG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170209.X03Im RIS seit
12.07.2001