RS Vwgh 2001/2/26 2000/17/0209

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z1;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Entgang von Freizeit stellt keinen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs 1 Z 2 GebAG dar. Ein solcher wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 1 oder 2 GebAG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170209.X03

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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