RS Vwgh 1997/9/24 96/03/0058

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §14 Abs1 Z2;
GebAG 1975 §14 Abs2;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z1;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §6 Abs1;
GebAG 1975 §9 Abs1;
GebAG 1975 §9 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Zweck des § 3 Abs 1 Z 1 GebAG bedingt, daß dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030058.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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