RS Vwgh 1994/4/15 92/17/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
20 Privatrecht allgemein
21 Handelsrecht und Wertpapierrecht
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
27 Rechtspflege
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;
WGNov 1989 Art31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/18 89/17/0225 2

Stammrechtssatz

Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG 1975 (Stammfassung) ebenso wie im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b dieses Gesetzes idF BGBl 1989/343 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057; E 30.10.1991, 91/17/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170183.X01

Im RIS seit

22.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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