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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des BF in H, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. März 2005, Zl. Jv 1740 - 33/05, betreffend Zeugengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der Kopie des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, welcher auch in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist, wurde für den 3. Juni 2004 zu einer mündlichen Streitverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck als Zeuge geladen. Der Beschwerdeführer kam dieser Zeugenladung nach.
Über diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers wurden ihm mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Februar 2005 für Reise- und Aufenthaltskosten EUR 314,-- als Zeugengebühr zugesprochen. Demgegenüber wurde sein Mehrbegehren auf Entschädigung von Zeitversäumnis (Verdienstentgang) in Höhe von EUR 450,-- abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Administrativbeschwerde an die belangte Behörde. Er brachte vor, die Wahrnehmung des Gerichtstermines habe eine zweitägige Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit bedingt. Er sei vor der Alternative gestanden, für diesen Zeitraum entweder Urlaub zu konsumieren oder aber eine Dienstfreistellung unter gleichzeitigem Entfall der Lohnfortzahlung in Anspruch zu nehmen. Er habe sich für die erstgenannte Variante entschieden. Da zwischen diesen Varianten inhaltlich kein Unterschied bestehe, stehe ihm eine wertmäßige Entschädigung für die Inanspruchnahme der beiden Urlaubstage zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. März 2005 wurde der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Februar 2005 keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe des § 3 Abs. 1 Z 2 und des § 18 Abs. 1 und 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 (im Folgenden: GebAG 1975), aus, nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung gebühre die Entschädigung für Zeitversäumnis dem Zeugen nur, soweit er durch die Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleide. Der Verlust von Freizeit sei kein solcher Vermögensnachteil. Deshalb hätten auch Pensionisten oder Urlauber grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer für die Wahrnehmung des Gerichtstermines zwei Tage bezahlten Urlaub in Anspruch genommen habe. Ein unmittelbarer Vermögensnachteil sei daher nicht eingetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bestimmung der Zeugengebühr in der dem Gesetz entsprechenden Höhe verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 1 Z 2 und § 18 Abs. 1 und 2 GebAG 1975 lauten
(auszugsweise):
"Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
...
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
...
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 12,10 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbstständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
...
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."
Der Beschwerdeführer vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, ihm stehe - im Hinblick darauf, dass er zur Befolgung der Zeugenladung zwei Tage bezahlten Urlaub genommen habe - Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 18 Abs. 1 GebAG 1975 zu. Der Begriff "Vermögensnachteil" in der erstgenannten Gesetzesbestimmung sei nicht so eng auszulegen, dass er "real und ziffernmäßig tatsächlich eingetreten" sein müsse. Vielmehr sei der verlorene Urlaubstag mit seinem in Relation zum bescheinigten Nettoeinkommen stehenden Geldeswert abzugelten. Dies zeige sich auch daraus, dass dem Beschwerdeführer die Alternative offen gestanden wäre, Dienstfreistellung unter gleichzeitigem Entfall der Lohnfortzahlung in Anspruch zu nehmen. Diesfalls wäre ihm aber ein entsprechender Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges zugestanden.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen:
Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 2000/17/0209). Die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung fände selbst bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Vermögensnachteil" in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG keine Deckung, umfasst dieser Begriff doch keinesfalls ideelle Schäden.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit, Dienstfreistellung ohne Entgeltfortzahlung zu wählen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, unterscheidet sich diese Variante von der hier gewählten doch gerade dadurch, dass der Zeuge dabei sehr wohl einen Vermögensnachteil durch Entfall der Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber erleiden würde, welcher sodann durch die Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten werden könnte.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170085.X00Im RIS seit
14.07.2005