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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AngG §8 Abs1;Rechtssatz
Bei der Fortzahlung des Entgeltes nach § 8 Abs 1 und § 8 Abs 3 AngG kommt nach der arbeitsgerichtlichen Judikatur das Entgeltausfallprinzip zum Tragen, sodass selbst eine Berücksichtigung regelmäßigen Überstundenentgeltes Platz zu greifen hat. Bei Prüfung, ob ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG gegeben ist, ist das Bestehen eines Entgeltforzahlungsanspruches auch für Überstunden zu berücksichtigen. Ist der Dienstgeber nach den entsprechenden (auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwendenden) arbeitsrechtlichen Regelungen (anders als nach § 8 AngG) lediglich zur Gewährung des Sonderurlaubes verpflichtet, so steht dem Dienstnehmer nach § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst (also das, was er auf die Hand bekommen hätte) zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170225.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009