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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0207, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0207), ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (Hinweis E 7. Oktober 2005, 2005/17/0207). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170094.X01Im RIS seit
28.09.2007Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011