RS Vwgh 2007/8/28 2007/17/0094

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
GebAG 1975 §18 Abs2;
GebAG 1975 §19 Abs2;
GebAG 1975 §20 Abs2;
GebAG 1975 §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Zeugin (nur) zum Nachweis des ihr tatsächlich entgangenen Einkommens aufgefordert. Die Zeugin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Parfümerie alleine betreibe und daher einen Stellvertreter beauftragt habe. Soferne die Behörde die Angaben der Zeugin nicht als ausreichend erachtet haben sollte, dass ohne die Bestellung des Stellvertreters die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht möglich gewesen sei, hätte die Behörde zu weiteren Bescheinigungen auffordern müssen bzw. allenfalls von Amts wegen festzustellen gehabt, dass Umstände vorlagen, die die Bestellung eines Stellvertreters für das Unternehmen der Zeugin entbehrlich gemacht hätten. Im Falle der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters erfolgt keine Vergütung für ein entgangenes Geschäft, sodass ein Nachweis, wie von der Behörde im Verfahren aufgetragen, entbehrlich ist. Im Falle der Bestellung eines Stellvertreters ist vielmehr die Notwendigkeit zu dessen Bestellung nachzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170094.X02

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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