Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Angesichts der von der Rechtsprechung als ausschlaggebend gesehenen Merkmale, vor allem, dass den Geschäftsführer unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis tr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des VwGH vermag das Merkmal, dass der Vorstandsvorsitzende aus dem jährlichen Bruttobezug alle Abgaben und Beiträge, so auch zur Sozialversicherung, selbst trägt, zur Beurteilung des Vorliegens von Ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Merkmale, dass der Vorstandsvorsitzende betreffend Dienstzeit und Dienstort frei ist, Aufgaben delegieren kann und keiner betrieblichen und disziplinären Kontrolle unterworfen ist, sind nach der Rechtsprechung des VwGH f... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6;
(RIS: abwh) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es nicht von Relevanz, ob der Geschäftsführer selbst für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufzukommen und das Honorar der Einkommensteuer zu unterwerfen hat. Sollten dem... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin, welche ein Transportunternehmen betreibt, im Instanzenzug für den Streitzeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wurde u. a. ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Vergütungen des... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1999 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wird u.a. ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Verg... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage nach dem Unternehmerwagnis kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im RIS seit 23.12.2002 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0106 E 24. September 2002 RS 3 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Frage nach dem Unternehmerwagnis kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;
Rechtssatz: Der von der GmbH, die ein Transportunternehmen betreibt, betonte Umstand, dass sich der Geschäftsführer auch "jederzeit die Freiheit nehmen kann, einfach in einen LKW zu steigen und die Geschäftsführung zu delegieren", spricht im Hinblick darauf, dass die Behörde gestützt auf die Rech... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0060 E 23. April 2002 RS 3 Stammrechtssatz Allein aus der erklärten Absicht des Geschäftsführers, gegebenenfalls Verzicht zu üben, ist ein relevantes Unternehmerrisiko nicht abzuleiten, weil dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer ein Abgehen von der si... mehr lesen...
HR ist alleiniger Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH und zugleich ihr Geschäftsführer. Die Beschwerdeführerin ist Komplementärin der R-KG. Im Zeitraum 1998 bis 2001 erhielt HR Geschäftsführerentlohnungen (einschließlich eines mit 84.000 S bewerteten Sachbezuges aus der Überlassung eines Pkw für private Fahrten) in folgender Höhe: 1998 (hochgerechnet auf einen Jahresbetrag): 1,584.000 S, 1999: 1,659.000 S, 2000: 697.000 S, 2001: 1,039.000 S. Der Geschäftsführerv... mehr lesen...
Ing. BW hält einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 90% des Stammkapitals der beschwerdeführenden GmbH und ist ihr Geschäftsführer. Im Zeitraum 1999 bis 2001 erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftsführerentlohnungen in folgender Höhe: 1999: 500.000 S, 2000: 579.000 S, 2001: 600.000 S. Er war auf der Grundlage von - jährlich abgeschlossenen - als Werkvertrag bezeichneten Vertragsverhältnissen tätig. In § 3 Abs 1 lit c dieser Verträge ist festgehalten, dass sich der Entge... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1995 bis 1998 aus den dem zu 94,28 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer insgesamt gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 einzust... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Gewährung eines Anspruches auf Betriebspension stellt ein zusätzliches Indiz gegen das Unternehmerrisiko dar, vermag doch eine Betriebspension als weitere Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit ein allfälliges Risiko des Gesellschaf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, strittig sei, ob die in den Kalenderjahren 1994 und 1995 gewährten Vergütungen des zu 100 % am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers in die Beitragsgrundlage z... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den genannten Zeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung sei festgestellt worden, dass die Vergütungen der zu 75 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführerin nicht in die Bemess... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den genannten Zeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung sei festgestellt worden, dass die Vergütungen des zu 100 % an der Gesellschaft bet... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Tätigkeit im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kann auch dann gegeben sein, wenn auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden (Hinweis E 29.5.2001, 2001/14/0077). Im RIS seit 18.11.2002 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;
Rechtssatz: Auf einen Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütungen im Krankheitsfall kommt es im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Betätigung iSd § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegt, nicht an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001140055.X04... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0151 E 19. Dezember 2001 RS 5 Stammrechtssatz Die zivilrechtliche Einordnung des Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer Kapitalgesellschaft zu dieser ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;
Rechtssatz: Mangels Weisungsgebundenheit kommt es (beim wesentlich beteiligten Geschäftsführer) nicht auf die Anwendbarkeit betrieblicher Ordnungsvorschriften, auf die Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle und die disziplinäre Verantwortlichkeit an. European Case L... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0151 E 19. Dezember 2001 RS 5 Stammrechtssatz Die zivilrechtliche Einordnung des Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer Kapitalgesellschaft zu dieser ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0056 E 2. Juli 2002 RS 2 Stammrechtssatz Eine Tätigkeit im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kann auch dann gegeben sein, wenn auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung oder die Entgeltfortzahlung i... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;
Rechtssatz: Die Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes im Unternehmen spricht nicht gegen eine Betätigung iSd § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001140055.X03 Im RIS seit 18.11.2002 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0151 E 19. Dezember 2001 RS 5 Stammrechtssatz Die zivilrechtliche Einordnung des Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer Kapitalgesellschaft zu dieser ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1... mehr lesen...
Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Finanzamtes vom 31. August 1999 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz (HKG) aus den ihrem zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Bei leitenden Angestellten ist die Vereinbarung eines zusätzlichen erfolgsabhängigen Bezugsbestandteiles neben einem festen regelmäßigen Bezug nicht unüblich (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2001/13/0197). European Case Law... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Das Vorbringen der Gesellschaft, wonach dem Geschäftsführer jeglicher Sozialschutz fehle und er an betriebliche Vorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden sei, ist angesichts der ständigen Rechtsprechun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den genannten Zeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung sei festgestellt worden, dass die Vergütungen der zu 100 % an der Gesellschaft bet... mehr lesen...