RS VwGH Erkenntnis 2002/07/02 2001/14/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Tätigkeit im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kann auch dann gegeben sein, wenn auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden (Hinweis E 29.5.2001, 2001/14/0077).

Im RIS seit
18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten