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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §22 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der S GmbH in D, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 18. Februar 2002, Zl. RV 444/1-9/00, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1995 bis 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1995 bis 1998 aus den dem zu 94,28 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer insgesamt gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 einzustufen waren.
Mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage, 2001/15/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer aus den dem selben Gesellschafter-Geschäftsführer für den Zeitraum 1994 bis 1997 gewährten Vergütungen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die behördliche Beurteilung der vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit erzielten Einkünfte als solche im Sinn des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf der Grundlage der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063) entwickelten Grundsätze als rechtens zu befinden war.
Da für die im Beschwerdefall bekämpfte Vorschreibung vom Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den im Wesentlichen gleichen Zeitraum nichts anderes gelten kann, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG, auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, 2001/15/0069, zu verweisen.
Für das im Beschwerdefall darüber hinausgehend zu beurteilende Jahr 1998 wurden weder von der belangten Behörde von den Vorjahren abweichende Feststellungen getroffen noch bringt die Beschwerde Abweichendes vor.
Aus den Gründen jenes Erkenntnisses war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 12. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150062.X00Im RIS seit
13.12.2002