RS Vwgh 2002/6/19 2001/15/0068

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Das Vorbringen der Gesellschaft, wonach dem Geschäftsführer jeglicher Sozialschutz fehle und er an betriebliche Vorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden sei, ist angesichts der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach diese Merkmale vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren, unerheblich (Hinweis E 31. Jänner 2002, 2001/15/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150068.X01

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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