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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Das Vorbringen der Gesellschaft, wonach dem Geschäftsführer jeglicher Sozialschutz fehle und er an betriebliche Vorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden sei, ist angesichts der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach diese Merkmale vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren, unerheblich (Hinweis E 31. Jänner 2002, 2001/15/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150068.X01Im RIS seit
01.10.2002