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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Merkmale, dass der Vorstandsvorsitzende betreffend Dienstzeit und Dienstort frei ist, Aufgaben delegieren kann und keiner betrieblichen und disziplinären Kontrolle unterworfen ist, sind nach der Rechtsprechung des VwGH für die Einstufung einer Beschäftigung unter die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG unmaßgeblich (Hinweis E 19. Juni 2002, 2001/15/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150078.X03Im RIS seit
18.02.2003