RS Vwgh 2002/10/24 2001/15/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Merkmale, dass der Vorstandsvorsitzende betreffend Dienstzeit und Dienstort frei ist, Aufgaben delegieren kann und keiner betrieblichen und disziplinären Kontrolle unterworfen ist, sind nach der Rechtsprechung des VwGH für die Einstufung einer Beschäftigung unter die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG unmaßgeblich (Hinweis E 19. Juni 2002, 2001/15/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150078.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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