RS Vwgh 2002/7/2 2001/14/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0056 E 2. Juli 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Tätigkeit im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kann auch dann gegeben sein, wenn auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden (Hinweis E 29.5.2001, 2001/14/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140059.X02

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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