Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) mit Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere das Erkenntnis vom 7. März 2001, G 110/00), für die Geschäftsführerentschädigung des Alleingesellschafter und Geschäftsführers Andreas K den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1998 bis 2000 fest. Der Abgabenbemessung wurde... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine im Getreide- und Baustoffhandel tätige GmbH. Anlässlich einer bei ihr durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer ua fest, dass die beiden je zur Hälfte beteiligten Gesellschafter und Geschäftsführer Wilfried W in den Jahren 1999 bis 2001 S 720.000,--, S 770.000,-- und S 1 Mio und Margarete W im selben Zeitraum S 590.000,--, S 760.000,-- und S 1 Mio als Geschäftsführerbezüge erhalten hätten. Auf Grund der Eingliederung in den betrieblichen Organ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0063 E 18. Juli 2001 RS 5 Stammrechtssatz Die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft hat Bedeutung ausschließlich für die Frage, ob der Geschäftsführer in seine... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Für die Einstufung der Tätigkeit der Geschäftsführer unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist es nicht von Bedeutung, dass die Geschäftsführer bestimmte Tätigkeiten innerbetrieblich hätten delegieren bzw. nach Bedarf auch aus dem Unternehmen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
Rechtssatz: Auch bei einer jährlichen Gewährung des Geschäftsführerbezuges ist von einer laufenden Entlohnung auszugehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2002150104.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass die Tätigkeit der Geschäftsführer "wesentlich von der periodischen Arbeitsbelastung abhängt", steht einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegen. European Case Law Identifier... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0060 E 18. Dezember 2001 RS 2 Stammrechtssatz Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Übernahme einer Bürgsc... mehr lesen...
Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1997 bis 2000 durchgeführten Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit Bescheid fest und bezog die jedem der beiden zu je 50 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern ausbezahlten Bezüge von rund 680.000 S (1997), je 850.000 S (1998 und 1999), rund 780.000 S hinsicht... mehr lesen...
Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit Bescheid vom 31. Mai 2001 fest und bezog die dem zu 80 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge von 250.000 S (für September bis Dezember 1998), 675.000 S (für 1999) und 685.000 S (für 2000) in die Bemessung... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin) betreibt einen Möbeleinzelhandel mit zahlreichen Filialen im Inland. Anlässlich einer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführerin von den Bezügen der so genannten "Samstags-Aushilfen" weder Dienstgeberbeiträge noch die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag entrichtet hatte. Mit Vorhalt vom 28. August 1998 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführe... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin) betreibt einen Möbeleinzelhandel mit zahlreichen Filialen im Inland. Anlässlich einer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführerin von den Bezügen der so genannten "Samstags-Aushilfen" weder Dienstgeberbeiträge noch die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag entrichtet hatte. Mit Vorhalt vom 28. August 1998 forderte das Finanzamt die Beschwerde... mehr lesen...
Im Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Finanzamtes vom 9. Juli 2001 für die Jahre 1996 bis 2000 u.a. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag jeweils in einem Gesamtbetrag für den Streitzeitraum auch deshalb vorgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin die dem zu 68 % an ihr beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge in die Bemessungsgrundlage dieser Abgaben nicht einbezogen habe. Der Geschäftsführer s... mehr lesen...
Rechtssatz: Dass die Vertragspartner ausdrücklich einen "freien Dienstvertrag" begründeten, stand der Qualifikation der Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Arbeit dann nicht entgegen, wenn das tatsächlich verwirklichte Geschehen überwiegend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 sprach. Im RIS seit 14.04.2004 mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden innerhalb eines organisatorisch vorgegebenen Zeitrahmens spricht gegen ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis (Hinweis E 2. Juli 2002, 2000/14/0148). Im RIS seit 14.04.2004 mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem Auftraggeber zusteht, spricht dies in der Regel für ein Werkvertragsverhältnis (Hinweis E 16. Februar 1994, 92/13/0149). Im RIS seit 14.04.2004 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §23;EStG 1988 §25;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0078 E 18. März 2004 RS 2 Stammrechtssatz Dass die Vertragspartner ausdrücklich einen "freien Dienstvertrag" begründeten, stand der Qualifikation der Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Arbeit da... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §23;EStG 1988 §25;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0078 E 18. März 2004 RS 5 Stammrechtssatz Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem Auftraggeber zusteht, spricht dies in der R... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: ABGB §1151;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0164 E 15. September 1999 RS 5
(hier nur zweiter Satz) Stammrechtssatz Ein nennenswertes Unternehmerrisiko ist etwa im Bereich der Beistellung von eigenem Handwerkszeug oder Ar... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §25;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0148 E 2. Juli 2002 RS 5(hier ohne den zweiten Halbsatz) Stammrechtssatz Wohl ist die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten bzw. auf Abruf durch den Arbeitgeber zu leisten, ein s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus konnte die Behörde aus der auf Dauer angelegten Leistungserbringung ableiten, wobei es auf eine mangelnde Bindung des Geschäftsführers etwa an Arbeitszeit oder... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22;EStG 1988 §23;EStG 1988 §25;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0056 E 2. Juli 2002 RS 1 Stammrechtssatz Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit wesentliche Merkmale einerseits das Vor... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §23;EStG 1988 §25;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0078 E 18. März 2004 RS 3 Stammrechtssatz Die Vereinbarung einer Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden innerhalb eines organisatorisch vorgegebenen Zeitrahmens spricht gegen ein einnahmenseitiges Unte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Gesellschaft trägt vor, dass wichtige Aufwendungen, wie etwa für ein Kraftfahrzeug, Fortbildung, Fachliteratur, einen Büroraum außerhalb der Geschäftsräume usw. vom Geschäftsführer selbst zu tragen seien. Damit zeigt die Gesel... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §25;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0148 E 2. Juli 2002 RS 5
(Hier ohne den zweiten Halbsatz) Stammrechtssatz Wohl ist die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten bzw. auf Abruf durch den Arbeitgeber zu leisten, ein ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22;EStG 1988 §23;EStG 1988 §25;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0056 E 2. Juli 2002 RS 1 Stammrechtssatz Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit wesentliche Merkmale einerseits das Vor... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Eingliederung in den Organismus des Betriebs der Gesellschaft konnte die Behörde aus der auf Dauer angelegten Leistungserbringung ableiten, wobei es auf die Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel nicht ankommt (... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: ABGB §1151;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0164 E 15. September 1999 RS 5(hier nur zweiter Satz) Stammrechtssatz Ein nennenswertes Unternehmerrisiko ist etwa im Bereich der Beistellung von eigenem Handwerkszeug oder Arb... mehr lesen...
Im Gefolge einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1997 bis 1999 durchgeführten Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit Bescheid fest und bezog die dem zu 75 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge von 250.000 S (1997), 220.000 S (1998) und 310.000 S (1999) in die Bemessungsgrundlage ein. D... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Für die Annahme einer laufenden Entlohnung reicht es (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung jährlich ausbezahlt oder gutgeschrieben wird (Hinweis E 18. September 2003, 2001/15/0151). European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer noch in zwei weiteren Unternehmen leitend tätig ist, ist für die Einstufung einer Tätigkeit des Geschäftsführers unter die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht ausschlaggebend ist (Hin... mehr lesen...