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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Der von der GmbH, die ein Transportunternehmen betreibt, betonte Umstand, dass sich der Geschäftsführer auch "jederzeit die Freiheit nehmen kann, einfach in einen LKW zu steigen und die Geschäftsführung zu delegieren", spricht im Hinblick darauf, dass die Behörde gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Delegierung von Arbeiten auch bei leitendem Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise darstellt, nicht gegen die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140106.X01Im RIS seit
23.12.2002