RS Vwgh 2002/9/24 2001/14/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;

Rechtssatz

Der von der GmbH, die ein Transportunternehmen betreibt, betonte Umstand, dass sich der Geschäftsführer auch "jederzeit die Freiheit nehmen kann, einfach in einen LKW zu steigen und die Geschäftsführung zu delegieren", spricht im Hinblick darauf, dass die Behörde gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Delegierung von Arbeiten auch bei leitendem Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise darstellt, nicht gegen die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140106.X01

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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